Eine kompakte Übersicht der geltenden Vorgaben

Nicht nur bei Unternehmen mit einem internationalen Kundenkreis stellt sich die Frage, in welcher Sprache die technische Dokumentation ausgearbeitet werden muss. Dabei gibt es verschiedene Vorgaben, die beachtet werden müssen:

Generell kann das Unternehmen frei entscheiden, in welcher Sprache die technische Dokumentation erstellt wird, solange es eine Amtssprache der EU ist. Allerdings können die Marktüberwachungsbehörden eine Übersetzung in der Sprache des Landes anfordern, in dem das Produkt auf den Markt kommt bzw. in Betrieb genommen wird. 

Darüber hinaus gelten aber weitere Vorgaben für die Betriebsanleitung und die Sicherheitshinweise, die mit allen elektrischen Geräten und Maschinen ausgeliefert werden müssen. In der M-RL Anhang I 1.7.4 wird klar eine Pflicht zur Landesprache festgestellt: 

„Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.“

Auch im 1. ProdSV., das für CE-Zertifizierte Produkte in Deutschland gilt, steht in § 8 Abs. 3:

„Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.“

Wenn ein Produkt also in EU-Ländern ausgeliefert wird, müssen Betriebsanleitung und Sicherheitshinweise in Landessprache ausgeliefert und spezielle nationale Anforderungen geprüft werden. Bei Ländern außerhalb der EU muss man die Vorschriften zur Produktsicherheit und zum Marktzugang individuell recherchieren.

Ganz grundsätzlich gilt das Land, in dem das Produkt an den Endbenutzer übergeht, als maßgeblich. Wenn eine Maschine zum Beispiel in Deutschland an den Endnutzer übergeht und in Betrieb genommen wird, ist für den Hersteller rechtlich irrelevant, ob der Endnutzer die Maschine dann in ein anderes Land überführt. Unabhängig von der Rechtslage kann aber zwischen den Geschäftspartnern die Auslieferung mit einer Betriebsanleitung in zusätzlichen Sprachen verhandelt werden. Wird die Betriebsanleitung mehrsprachig ausgeliefert, muss die Hauptsprache als „Original-Betriebsanleitung“ und die Übersetzung als ebensolche gekennzeichnet werden.

Foto von Stefan auf Unsplash

Technische Dokumentation: In welcher Sprache schreibe ich?

Das könnte Sie auch interessieren:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert